V E R E I N S S A T Z U N G

der

Karnevalsgemeinschaft
„ Rözeme Pannejecke 1972 e.V. „
Sitz Roitzheim

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, Karnevalsbrauchtum zu pflegen und den geselligen Umgang zu fördern. Insbesondere hat er sich zur Aufgabe gemacht, entsprechende Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. Hierzu zählt auch der jährliche Karnevalszug.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige finanzielle Überschüsse werden aus-schließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

3. Er ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Organisation und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen überwiegend mit eigenen Kräften.
b) Organisation und Durchführung eines Karnevalzuges.
c) Frühzeitige Einbeziehung von Kinder und Jugendlichen in das karnevalistische Brauchtum. Or-ganisation und Durchführung einer Kindersitzung, überwiegend mit eigenen Kräften (Garden, Büttenredner, Sänger etc.).

§ 2 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Karnevalsgemeinschaft „Rözeme Pannejecke 1972 e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nr. 477 Amtsgericht Euskirchen eingetragen. Die Gründungsversamm-lung erfolgte am 1. Dezember 1972.

2. Die Karnevalsgemeinschaft führt ihre Veranstaltungen, sofern dies möglich ist, im Dorfgemein-schaftshaus Roitzheim durch. Ansonsten entscheidet der gewählte Vorstand. Vereinsanschrift ist die Anschrift des Schriftführers.

§ 3 Geschäftsjahr / Mitgliedschaft

1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2. Eine Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages und Aushändigung der Jahresmitgliedkarte.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

4. Ein Austritt ist in formloser Form gegenüber dem Vorstand bekannt zugeben.

5. Ein Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweifacher Mahnung mit der Zahlung eines Jahres-beitrages im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

6. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle evtl. bestehenden Ansprüche an den Verein. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Mitglieder- und Jahresver-sammlung stimmberechtigt. Mitglieder die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind in den Vorstand wählbar.

2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
b) Das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
c) Die bestehende Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils auf der nächsten Mitglieder-/Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag wird im letzten Quartal nach dem 11.11. für das folgende Jahr kassiert. Als Quittung erhält das Mitglied eine Jahresmitgliedskarte.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Der Ehrensenat

§ 7 Die Mitgliederversammlung / Jahrehauptversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in der Regel jährlich einzuberufen und zwar innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres.
2. Die Mitglieder sind spätesten 21 Tage vor dem Termin, unter Mitteilung der Tagesordnung einzula-den. Mitgliederanträge zur Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung sind von diesen mit einer Frist von 7 Tagen vor dem Versammlungstag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Für jede Mitglieder-/Jahreshauptversammlung gelten folgende Tagesordnungspunkte:
a) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Geschäftsbericht mit Jahresabrechnung durch den Schatzmeister
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
e) Festlegung des Mitgliederbeitrages für das kommende Geschäftsjahr
f) Neuwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern

Im Turnus von 3 Jahren erfolgt die Neuwahl des gesamten Vorstandes. Diese Versammlung ist dann eine Jahreshauptversammlung. Folgende Tagesordnungspunkte haben dann zusätzlich Gültig-keit:

g) die Wahl eines Wahlleiters
h) die Wahl des gesamten Vorstandes
i) die Wahl von 3 Kassenprüfern

4. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle den Verein betreffenden Fragen, sofern die Sat-zung nichts anderes vorschreibt.

6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vize-Präsident.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschiene-nen, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

8. Grundsätzlich erfolgt offene Abstimmung, es sei denn die Versammlung beschließt auf Antrag mit Stimmenmehrheit eine geheime Abstimmung oder die Satzung schreibt etwas anderes vor.

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während des Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.

10. Die gewählten Kassenprüfer haben das Recht, die Führung der Bücher und die Vereinskasse jeder-zeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, eine Prüfung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Entlastung des geschäftsführenden Vor-standes durch die Mitgliederversammlung muss vor der Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.


§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Schatzmeister
4. Schriftführer

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ver-waltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

3. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes ist nicht zwingend vorgeschrieben. Basierend auf den anstehenden Aufgabenstellungen des Vorstandes – zum Wohle des Vereins – können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes an die Mitgliederversammlung – weitere Personen in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

4. Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Sie blei-ben im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

5. Zu Vorstandssitzungen wird der Vorstand vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vize-Präsidenten eingeladen. Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Grundsätzlich erfolgt offene Abstimmung, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließt geheime Abstimmung.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während eines Geschäftsjahres, haben die übrigen Vor-standsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Niederschriften

1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird vom Schriftführer eine Nieder-schrift angefertigt.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aufzuführen. Eine Sat-zungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Vermögen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steu-erbegünstigten Zwecken (für gemeinnützige Vereine aus Roitzheim) zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Ehrentitel / Ehrenordnung

Sinn dieser Ehrenordnung ist es, Vereinsmitglieder die sich langjährig um die karnevalistische Brauch-tumspflege innerhalb der KG Rözeme Pannejecke 1972 e.V. verdient gemacht haben, zu ehren.
Ehrentitel:
1. Ehrenmitglied
2. Ehrenpräsident
Grundsätzlich kann jedes Vereinsmitglied einen schriftlichen Antrag an den geschäftführenden Vor-stand der KG richten. Der einzelne Antrag sollte die qualitativen und quantitativen Gründe (Leistun-gen) aufzeigen, warum eine Ehrung erfolgen soll. Der Gesamtvorstand der KG Rözeme Pannejecke entscheidet innerhalb von max. 3 Monaten auf einer Vorstandssitzung über den Antrag.

Für eine Antrags-Annahme ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Über die Ehrung wird eine Urkunde erstellt und eine Vereinskappe und/oder Orden überreicht . Der oder die Geehrte ist beitragsfrei und wird zu allen offiziellen Vereinsveranstaltungen eingeladen. In-terne Bewertungskriterien:
- Zugehörigkeit > Zeit
- Vorstands-Funktion
- 11-er Rats-Funktion
- Förderkreis
- Aktive Auftritte
- Ideelle Unterstützung
- Materielle Unterstützung
- Begleitung
Die Verleihung erfolgt anlässlich einer Veranstaltung mit entsprechender Laudatio.


§ 13 Ehrensenat

1. Dem Ehrensenat der KG gehören prinzipiell nur Ehrenmitglieder an.
2. Der Ehrensenat unterstützt die Vorstandsarbeit der KG generell.
3. Der Ehrensenat basiert auf einer Senatsordnung
4. Die Senatsordnung ist der Satzung der KG nachgeordnet.



§ 14 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder zustimmen.
2. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere ordnungsgemäß einbe-rufene Versammlung in jedem Falle beschlussfähig, das heißt eine einfache Mehrheit löst den Verein auf.

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 4. April 2003
Genehmigt laut Mitgliederversammlung vom 19. April 2008
Geschäftsführender Vorstand:


Winfried Falkenstein Präsident
Ralf Mands Vize Präsident
Angelika Juwick Schatzmeister
Dagmar Schaffrath Schriftführerin

   
© KG Rözeme Pannejecke 1972 e.V.